Häufig gestellte Fragen
Pflegepauschale: Gesetzlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Um die häusliche Pflege zu erleichtern oder überhaupt erst zu ermöglichen, gewährt der Gesetzgeber pflegebedürftigen Menschen verschiedene Hilfsmittel und übernimmt deren Kosten. Was viele Betroffene und deren Angehörige nicht wissen: Auch die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel wie beispielsweise Desinfektionsmittel, Bettschutzauflagen oder Einweg-Schutzbekleidung und Einmalhandschuhe für Pflegende sind bis zu einer gewissen Höhe erstattungsfähig.
Wie hoch ist die monatliche Pflegehilfsmittelpauschale?
Es wird zwar häufig von einer Pflegehilfsmittelpauschale gesprochen, ganz korrekt ist dieser Begriff allerdings nicht. Tatsächlich übernimmt die Pflegekasse die Kosten für bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch - bis zu einem festgesetzten Monatsbetrag. Die Höhe der Erstattung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beträgt gemäß § 40 Absatz 2 SGB XI maximal 40 Euro monatlich. Um den Höchstbetrag voll auszuschöpfen, empfiehlt es sich, bei uns als zugelassener Partner ein monatliches Pflegepaket im Wert von bis zu 40 Euro zu bestellen.
Vorteile:
- Sie können aus verschiedenen vorgepackten Paket-Varianten auswählen bzw. aus abrechnungsfähigen Einzelartikeln ein individuelles Paket zusammenstellen, das den größten Nutzen für Ihre häusliche Pflege darstellt.
- Das Pflegepaket können Sie bei uns jeden Monat kostenlos abholen oder durch unseren Botendienst zu Ihnen nach Hause geliefert. Außerhalb unseres Einzug- Gebietes kann es auch versendet werden.
- Das mühsame Sammeln und Einreichen von Belegen entfällt. Wir übernehmen für Sie die monatliche Abrechnung mit der Pflegekasse.
Welche Voraussetzungen sind für die Erstattung der Pflegehilfsmittel notwendig?
Damit die Pflegekasse die monatlichen Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erstattet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die pflegebedürftige Person hat einen anerkannten Pflegegrad. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 handelt.
- Die pflegebedürftige Person lebt zuhause, bei ihrer Familie oder in einer Pflege-Wohngemeinschaft.
- Die pflegebedürftige Person wird von einer Privatperson (z.B. einem Angehörigen) alleine oder gemeinsam mit einem ambulanten Pflegedienst versorgt.
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